Praxis für Ergotherapie

Ärztliche Verordung für Ergotherapie

Informationen zur Zusammenarbeit mit Krankenkassen (Auszug aus Tarifvertrag)

Anmeldung der Patientinnen und Patienten beim Krankenversicherer:

a) Bei dringlichem Behandlungsbedarf, wie akuter Krankheitsfall, Austritt aus dem Spital oder Rehaklinik oder nach einer Operation: 

Der Ergotherapeut kann ohne Wartefrist die Behandlung beginnen, ist aber dazu verpflichtet, dem Krankenversicherer die Anmeldung mit der ärztlichen Verordnung unmittelbar zuzustellen.

b) Bei nicht dringlichen und planbaren Behandlungen: 

Der Ergotherapeut meldet dem zuständigen Krankenversicherer die Behandlung der vom Arzt überwiesenen Patienten mit der ärztlichen Verordnung an.

c) Für Abklärungen oder einer ergotherapeutischen Befunderhebung:

Der Ergotherapeut kann ohne vorhergehende Anmeldung beim Krankenversicherer eine ärztlich verordnete Abklärung resp. eine ergotherapeutische Befunderhebung durchführen (max. 2 Sitzungen). Das Verordnungsformular ist zusammen mit der Rechnung für diese Abklärung dem Krankenversicherer zuzustellen. 

Anzahl Sitzungen je ärztliche Verordnung:

Pro ärztliche Verordnung für ergotherapeutische Leistungen haben die Krankenversicherer die Kosten von höchstens 9 Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten ab Behandlungsbeginn zu übernehmen. Ausnahmen für Langzeitbehandlungen können nach Rücksprache mit dem Krankenversicherer vereinbart werden.

Die verordneten ergotherapeutischen Leistungen sind spätestens bis drei Monate nach Datum der ärztlichen Verordnung zu beginnen.

Fortsetzung der Therapie nach 36 Sitzungen:

Soll die Ergotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden, so hat die behandelnde Ärztin der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. 

Die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die Ergotherapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann. Lehnt der Krankenversicherer die Übernahme der weiteren Therapie ab, hat er dies innerhalb von 10 Arbeitstagen, nachdem der Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie eingegangen ist, der behandelnden Ärztin mitzuteilen (mit Kopie an die Ergotherapeutin und die Patientin bzw. deren gesetzliche Vertretung).